KEINE ÖFFNUNGEN IN SICHT – WTTV – Westdeutscher Tischtennis-Verband e.V.

TSSV Bottrop 1907/53 e.V. Liebe TT-Freunde,

der Landessportbund teilte uns heute folgende Aktualisierung der Corona-Richtlinien mit, die sie bitte beachten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,



die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig. Zwischenzeitlich konnten wir die meisten damit verbundenen Fragen klären. Unsere Informationen beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium. Die seit heute (03.05.2021) gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW 2021-04-30_coronaschvo_ab_03.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (land.nrw) ist dabei bereits mit berücksichtigt.



Entscheidend für die Vereinsbasis ist aus unserer Sicht, was bei welchen Inzidenzwerten in NRW erlaubt ist und was nicht. Ob sich die jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte dagegen weniger von Interesse sein. In der beigefügten Tabelle (2 Seiten!) haben wir daher die aktuellen Regeln für den Sport überblicksartig zusammengefasst. Zu etwaigen weitergehenden Beschränkungen durch lokale Allgemeinverfügungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Stadt- oder Kreissportbund.



Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
Wir gehen davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, werden wir die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte direkt an Ihren Stadt- oder Kreissportbund.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).


Alles Weitere entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle.

Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen sind weiterhin nicht möglich; sollte satzungsgemäß eine Mitgliederversammlung im Frühjahr stattfinden müssen so ist dies entweder online / Umlaufverfahren möglich oder wird nach der Pandemie nachgeholt. Die gewählten Vereinsvertreter bleiben bis zu neuen Wahlen im Amt! (das wird durch die Verlängerung des sog. COVID-19-Gesetzes, das bis 31.12.2021 gilt, geregelt). Bei Fragen zur Mitgliederversammlung etc. können Sie sich gerne per Mail an norbert.weyers@wttv.de wenden.



„Leitplanken“ des DOSB sowie DTTB/WTTV

Diese Maßnahmen wurden von DOSB und vom DTTB entwickelt, um die Vereine bei der Durchführung des Spiel- und Trainingsbetriebes zu unterstützen. Zusammengefasst empfehlen wir dringend die Umsetzung der folgenden Maßnahmen:

Auf dem Weg zur Sportstätte / in die Sportstätte:

Warteschlangen beim Betreten der Sporthallen vermeiden;
Abstand von 1,5 m auf dem Weg zu Umkleiden / Sportfläche gewährleisten (Einbahnstraßenregelung etc.);
Eintrag in die Rückverfolgungslisten bei Betreten der Sporthalle;
Möglichst in Sportkleidung zur Halle kommen, Duschen daheim.
Handdesinfektion bereitstellen.In der Sporthalle:
Nur symptomfreie Personen (kein Husten, kein Fieber, keine Grippesymptome, kein Geschmacks- und Geruchsverlust) dürfen die Sporthalle betreten;
Regelmäßiges (Stoß-) Lüften! (ca. 5-10 Minuten, mindestens stündlich);
Mindestabstand auch in den Umkleiden einhalten;
Regelung der max. Teilnehmerzahl in der Sporthalle: hier gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 m immer eingehalten werden kann (ggf. Voranmeldung; ein Tool hierfür finden Sie unten);
Verzicht auf Aufwärmspiele mit Körperkontakt;
Auf- und Abbau der Tische mit Mund-Nase-Bedeckung;
Auch Trainer tragen Mund-Nase-Bedeckung während des Trainings;
Tische stehen in Boxen;
Jede/r Sportler/in nutzt eigene Trinkflaschen, Handtücher und Schläger, die nicht weitergegeben werden dürfen: Händeschütteln, abklatschen und Umarmungen sind untersagt;
Die Tische werden nach jeder Trainingseinheit gereinigt (mildes Reinigungsmittel, kein Desinfektionsmittel);
Seitenwechsel erfolgen immer links (im Uhrzeigersinn) um den Tisch herum;
Bei Wechsel der Trainingsgruppe immer kurze Pause einplanen.
Hallenbuchungstool: https://nrw-tischtennis.de/online-hallenbuchungstool

Informationen des Landessportbundes NRW: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

Informationen des Deutschen Tischtennis-Bundes: https://www.tischtennis.de/corona.html

Hygienestandards des DOSB vom 26.10.2020

Bei weiteren Rückfragen bzw. zusätzlichen Informationen wenden Sie sich bitte an Herrn Norbert Weyers; Tel.: 0203 6084915; norbert.weyers@wttv.deHallo Tischtennis-Fans,
mit diesen Zeilen geben wir das aktuelle Corona Update des Landessportbundes (LSB) Nordrhein-Westfalen (NRW) e.V. vom gestrigen Tag gerne an Sie weiter:
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig. Zwischenzeitlich konnten wir die meisten damit verbundenen Fragen klären. Unsere Informationen beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium. Die seit heute (03.05.2021) gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW 2021-04-30_coronaschvo_ab_03.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (land.nrw)
ist dabei bereits mit berücksichtigt.
Entscheidend für die Vereinsbasis ist aus unserer Sicht, was bei welchen Inzidenzwerten in NRW erlaubt ist und was nicht. Ob sich die jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte dagegen weniger von Interesse sein. In der beigefügten Tabelle (2 Seiten!) haben wir daher die aktuellen Regeln für den Sport überblicksartig zusammengefasst. Zu etwaigen weitergehenden Beschränkungen durch lokale Allgemeinverfügungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Stadt- oder Kreissportbund.
Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen:
Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
Wir gehen davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, werden wir die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte direkt an Ihren Stadt- oder Kreissportbund.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).
Alles Weitere entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Ihr
Stefan Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender
Mit freundlichen Sportgrüßen
gez. Michael Keil
WESTDEUTSCHER TISCHTENNIS-VERBAND E.V.
Geschäftsführer

https://nrw-tischtennis.de/faq-sportbetrieb-waehrend-corona-2


Liebe TT-Freunde, der Landessportbund teilte uns heute folgende Aktualisierung der Corona-Richtlinien mit, die sie bitte beachten: Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,   die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzveror...

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Autor: TSSV Bottrop

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